JudikaturJustizRS0112987

RS0112987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Wenn Aussagen entschlagungsberechtigter Personen, die auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hatten, in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sind, liegt ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und kein Beweisverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vor. Der Einfluss solcherart vorgekommener nichtiger Aussagen auf das Urteil ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 3 StPO beachtlich.

Entscheidungen
14