RS0112987 – OGH Rechtssatz
RS0112987 – OGH Rechtssatz
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Wenn Aussagen entschlagungsberechtigter Personen, die auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hatten, in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sind, liegt ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und kein Beweisverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vor. Der Einfluss solcherart vorgekommener nichtiger Aussagen auf das Urteil ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 3 StPO beachtlich.