RS0112972 – OGH Rechtssatz
RS0112972 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Einholung eines Gutachtens über den Wert von Liegenschaften, die der Erblasser vor seinem Tode verschenkt hat, deren Wert aber für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils maßgebend ist, kann im Verlassenschaftsverfahren unterbleiben, wenn der Nachlass einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde.