Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375 (darin S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten die mi…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Tochter der am 5. 9. 1992 verstorbenen Olga P*****, die noch einen weiteren Sohn, Helmuth P*****, hatte. Nach dem Tod von Olga P***** wurde der Nachlass auf Grund eines Testamentes vom 24. 1. 1991 mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Liesing vom …
Rechtliche Beurteilung Hiezu wurde erwogen: Der Nachlass wurde der Klägerin zu einem Drittel und deren Bruder Helmut P***** zu zwei Dritteln rechtskräftig eingeantwortet. Es gibt daher die Verlassenschaft nach Olga P***** als Rechtssubjekt nicht mehr (vgl 7 Ob 179/64). Ausgehend von der Auffassung der Klägerin, der Sche…