JudikaturJustizRS0112926

RS0112926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1999

Aus § 48 Abs 1 ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entscheidungen formell gegen die Komplementärgesellschaft ergingen und diese sich zu einem Rechtsmittel genötigt sah, können der betreibenden Partei trotz ihres Erfolges mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs dafür keine Kosten zugesprochen werden.