RS0112917 – OGH Rechtssatz
RS0112917 – OGH Rechtssatz
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Eine Leistungsverpflichtung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung setzt nach § 1052 ABGB eine Einrede voraus, ebenso wie der Retentionsanspruch nach § 471 ABGB. Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist.