JudikaturJustizRS0112916

RS0112916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2000

Im Rahmen außerordentlicher Strafmilderung gemäß § 41 StGB setzt die Anwendung des Absatzes 3 zwingend voraus, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung das gesetzliche Mindestmaß unterschreitet.

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