JudikaturJustizRS0112914

RS0112914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2020

Ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 10 GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden.

Entscheidungen
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