RS0112914 – OGH Rechtssatz
RS0112914 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 10 GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden.