JudikaturJustizRS0112905

RS0112905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2019

Weil gemäß § 7a Abs 4 RAO sowohl die "Kanzlei" eines Rechtsanwaltes als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG sind, müssen dieselben als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe oder gar Rückschein-Sendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist dass deren Leitung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat und somit am Sitz der Gesellschaft zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz an der Adresse ihrer Zweigniederlassung hat.

Entscheidungen
6