RS0112808 – OGH Rechtssatz
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Nach allgemeinen Regeln (§ 863 ABGB) und dem Grundsatz, daß mangels Aufklärung über ein Vertretungsverhältnis jeder im eigenen Namen handelt wird derjenige, der sich in eine Arztordination oder in ein ärztliches Labor oder sonstiges Institut begibt, mit dem freiberuflich tätigen Arzt oder mit dem Inhaber des Instituts oder Labors kontrahieren.