RS0112786 – OGH Rechtssatz
RS0112786 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist die übernehmende Gesellschaft die (alleinige) Gesellschafterin der von ihr übernommenen Gesellschaft mbH, setzt die Verschmelzung wie in 6 Ob 4/99b ausgeführt, voraus, dass der übernehmenden (Tochter )Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Verkehrswert zukommt (wobei der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht zu bleiben hat). Bei Verschmelzungen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt haben und bei denen auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Verschmelzungsvorgang jedenfalls § 221 Abs 4 Z 1 HGB anzuwenden wäre, ist diese Bestimmung auch für den Jahresabschluss nach Verschmelzung heranzuziehen.