JudikaturJustizRS0112742

RS0112742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet.

Entscheidungen
22