RS0112715 – OGH Rechtssatz
RS0112715 – OGH Rechtssatz
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Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklichen.