JudikaturJustizRS0112712

RS0112712 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2014

Zu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. Ein (ehemaliger) Gesellschafter nutzt die Bestandräume daher bis zur endgültigen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nicht titellos.

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3