RS0112689 – OGH Rechtssatz
RS0112689 – OGH Rechtssatz
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Ein neuerungsverbotswidriger Rechtsmittelvortrag ist verfahrensrechtlich derart zu ahnden, dass mangels gerechtfertigten und begründeten Rechtsmittelvorbringens das Rechtsmittel in der Sache zu erledigen ist. Diese Auffassung findet zwanglos auch damit ihre Begründung, dass auch sonst rechtlich und/oder tatsächlich unzutreffendes Rechtsmittelvorbringen (Rekursvorbringen) wegen Nichtvorliegens des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes zur sachlichen Erledigung des Rechtsmittels führt und nicht etwa dessen Unzulässigkeit (und damit dessen Zurückweisung) begründet, weil die Erfolgsvoraussetzungen und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmitteln zu unterscheiden sind.