JudikaturJustizRS0112670

RS0112670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2014

§ 93 Abs 3 BWG spricht ausdrücklich vom "Einleger" beziehungsweise "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung durchaus auch an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (§ 6 ABGB) zu entnehmen.

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