JudikaturJustizRS0112627

RS0112627 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).

Entscheidungen
5