RS0112505 – OGH Rechtssatz
RS0112505 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die Inanspruchnahme des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs als behandelndes Büro im Sinne dieses Abkommens genügt es schon, daß die Nationalität des am Unfall beteiligten Fahrzeugs und damit dessen gewöhnlicher Standort in einem Vertragsstaat feststeht; auf das Bekanntsein des vollständigen Kennzeichens kommt es für die Frage, ob gegen den Verband schon eine Klage mit Erfolg gerichtet werden kann, nicht an.