Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des Ersturteils in der Hauptsache wie folgt zu lauten hat: Die Beklagte ist schuldig, zur Hereinbringung des Betrags von 196.000 S samt 10 % Zinsen seit 2. 7. 1994 die Einverleibun…
Text Entscheidungsgründe: Mit dem am 3. 5. 1994 im Verfahren 21 Cg 11/94z des Landesgerichtes Wiener Neustadt geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Beklagten (im folgenden: Schuldner) der Klägerin 200.000 S in 50 Monatsraten zu 4.000 S, beginnend mit 1. 6. 1994, unter Einräumung e…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Nach Meinung der Beklagten sei die Argumentation des Berufungsgerichts widersprüchlich. Sollte die Beklagte tatsächlich ihren Rückzahlungsverpflichtungen regelmäßig nachkommen, könne in ferner Zukunft auch die Klägerin m…