JudikaturJustizRS0112445

RS0112445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2021

Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht - ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola.

Entscheidungen
15