RS0112413 – OGH Rechtssatz
RS0112413 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wer arbeitsteilig von einem gemeinsamen bösen Vorsatz getragene typische Ausführungshandlungen zur Verursachung einer Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers setzt, haftet auch dann als unmittelbarer Täter für das Verbrechen der Brandstiftung in Form der Vollendung, wenn das tatbildliche Schadensfeuer ausschließlich auf Aktionen eines Mittäters zurückzuführen ist.