RS0112379 – OGH Rechtssatz
RS0112379 – OGH Rechtssatz
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Der - nicht eintrittsberechtigte - Erbe des Mieters ist als Vertreter der Verlassenschaft ab der Überlassung oder Besorgung des Nachlasses oder aber nach Einantwortung als Vertragspartner des Vermieters verpflichtet, dem Vermieter den Tod des Mieters und das Fehlen eintrittsberechtigter Personen bekanntzugeben; die schuldhafte Verletzung dieser Rechtspflicht macht ihn gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.