Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte schloß am 11. 3. 1974 mit den damaligen Liegenschaftseigentümern einen Mietvertrag über ein Gartengrundstück im Ausmaß von ca 500 m2. Der Mieter war berechtigt, eine Autoverkaufsstelle und einen Autoabstellplatz einzurichten, einen Büroraum von ca 25 m2 sowie eine…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der frühere Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Räumung Benützungsentgelt (§ 1041 ABGB) in Höhe des von ihm erzielten Untermietzinses zu zahlen hat, keine einheitlich…