JudikaturJustizRS0112186

RS0112186 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2016

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Entscheidungen
8