JudikaturJustizRS0112182

RS0112182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

1. Die §§ 49 ff GmbHG haben Beschlußfassungen der Gesellschaft im Auge, die die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Verfassung der Gesellschaft nicht nur materiell, sondern auch formell abändern. 2. Ein von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft geschlossener Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Beschlußfassung der Gesellschafter in Form notarieller Beurkundung, nicht aber auch der Eintragung ins Firmenbuch. 3. Der Ergebnisabführungsvertrag überlagert die Satzung, derogiert sie sohin materiell. Einer formellen Anpassung der durch den Vertrag geänderten Bestimmungen bedarf es nicht.