RS0112155 – OGH Rechtssatz
RS0112155 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. Ergibt sich daraus ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen wäre, so hat der Erwerber das darüberhinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben.