RS0112118 – OGH Rechtssatz
RS0112118 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Benennung eines Dienstgebers und die Behauptung eines tatsächlich nicht gegebenen Bezuges aus einem mit diesem nicht bestehenden Dienstverhältnis können für sich allein mangels Vorliegens eines Vermögenswertes beziehungsweise Bezugsrechtes aus diesem Dienstverhältnis nicht zu einer Gefährdung von Gläubigern führen, fallbezogen kann letztere jedoch durch ein dadurch bewirktes Verdecken anderer Zugriffsmöglichkeiten eintreten.