JudikaturJustizRS0112115

RS0112115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2001

Nach der Rechtsprechung des EuGH muß das Umpacken notwendig sein, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. Das als Beispielsfall genannte Vorliegen verschiedener Packungsgrößen zeigt, daß der EuGH das Umpacken nur dann für zulässig erachtet, wenn das Arzneimittel andernfalls im Einfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben werden könnte.

Entscheidungen
4