JudikaturJustizRS0112032

RS0112032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1999

Durch die Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG soll derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten.