RS0111943 – OGH Rechtssatz
RS0111943 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Rechtsprechung über den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Untersuchungshäftlings ist im Regelfall auf den Unterhaltsanspruch des Strafgefangenen nicht übertragbar. Es sind daher die Unterhaltsvorschüsse für die Dauer der Strafhaft einzustellen.