Spruch Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die Rechtsmittelwerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Der Kläger brachte am 25. 11. 1997 beim Bezirksgericht Hietzing gegen seine Ehefrau als Beklagte eine Unterhaltsherabsetzungsklage (rückwirkend ab 1. 8. 1997) ein. An diesem Tag behing beim selben Gericht bereits ein Ehescheidungsverfahren zwischen den genannten Eheleuten (Klage 21 C 5…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß es der beklagten Partei nicht verwehrt war, nach Überweisung der Rechtssache gemäß § 230a ZPO einen Mangel der Zuständigkeit des überwiesenen Gerichtes rechtzeitig erneut geltend zu machen (§ 230a letzter Satz ZPO…