JudikaturJustizRS0111858

RS0111858 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2010

Die Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbar; das gilt nicht nur für die Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, sondern muß auch dann gelten, wenn die Anwendbarkeit einer Norm von der Klärung eines Sachverhaltselements abhängt.

Entscheidungen
2