JudikaturJustizRS0111852

RS0111852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 1999

Die Bereitschaft zur Einstellung von Rindern, selbst von solchen aus einer dänischen Freilandhaltung, kann nicht mit der Übernahme und Einstellung von Wildtieren oder ganz allgemein für Menschen oder Sachen gefährlichen Tieren verglichen werden, weil mit der Entladung und Verbringung von Rindern in einen fremden Stall für die damit beschäftigten Personen regelmäßig zwar gewisse Mühen und Anstrengungen verbunden sein mögen, aber für die in der näheren oder ferneren Umgebung wohnenden Menschen oder Tiere keinerlei typischen Gefahren verbunden sind, daher keine Haftung nach dem Ingerenzprinzip.