Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 300,10 (darin EUR 50,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des zum Grundbuch L***** gehörenden Grundstückes 2035, das man von der D*****-Landesstraße aus über das im Eigentum der Beklagten stehende Weggrundstück 2037 (öffentliches Gut) dieser Katastralgemeinde erreichen kann. Ein weiterer Anrainer dieses öf…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 8 Abs 3 des steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LStV 1964, erfolgt die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung…