JudikaturJustizRS0111762

RS0111762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2008

Die alle Gesellschafter einer OHG treffende öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zwingend und im Wege des Zwangsstrafenverfahrens erzwingbar. Sie besteht auch noch nach Auflösung der Gesellschaft.

Entscheidungen
3