JudikaturJustizRS0111739

RS0111739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

Die Satzungsänderung einer Gesellschaft mbH, mit der ein Aufgriffsrecht Satzungsbestandteil werden soll, bedarf der Notariatsaktsform. Die notarielle Beurkundung reicht nicht aus. Der Formmangel kann nicht durch einseitige Gesellschaftererklärungen, sondern nur durch einen formgerechten Generalversammlungsbeschluß saniert werden.

Entscheidungen
2