JudikaturJustizRS0111691

RS0111691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 2001

Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden, es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe.

Entscheidungen
2