JudikaturJustizRS0111682

RS0111682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2004

Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.

Entscheidungen
5