JudikaturJustizRS0111577

RS0111577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2019

Bei einspurigen Fahrzeugen können richtungsändernde Fahrbewegungen innerhalb eines Fahrstreifens zwar nicht als Fahrstreifenwechsel qualifiziert werden; eine Richtungsänderung liegt aber dann vor, wenn es nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung kommt; diesfalls sind die Pflichten nach § 11 StVO zu beachten.

Entscheidungen
2