RS0111574 – OGH Rechtssatz
RS0111574 – OGH Rechtssatz
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Im Hinblick auf die klare Rechtslage des § 18 Abs 1 StVO - für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor - kommt der Frage nach dem erforderlichen Tiefenabstand von im Pulk beziehungsweise im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.