JudikaturJustizRS0111410

RS0111410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2019

Wer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und in der Folge mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat entgegen dem (nicht näher begründeten) dritten Satz in Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl VI.2. zu § 28 nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG. Denn schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91 = NRsp 1991/237). Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des § 28 Abs 2 SMG (wie schon jenem des § 12 Abs 1 SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt.

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