Spruch I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Punkte 2 und 3 der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, zurückgewiesen. II. Im übrigen wird ihm teilweise Folge gegeben. 1. Punkt 1 der rekursgerichtlichen Entscheidung wird, soweit damit der Antrag auf pfandweise Beschre…
Text Begründung: Mit Beschluß vom 14. 8. 1995 bewilligte das Landesgericht Korneuburg der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 4,074.394 sA unter anderem die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung der dem Verpflichteten als Leasingne…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen die Punkte 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Diese Entscheidungsteile betreffen allein den Kostenpunkt. Im übrigen ist der a…