JudikaturJustizRS0111335

RS0111335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2006

Aus § 106 ASVG kann keine generelle Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgeleitet werden, denn zum einen sind die Minderjährigen in gewissen Bereichen eingeräumten Befugnisse zu ihrem eigenen Schutz eng zu interpretieren, zum anderen kann aus der Eigenberechtigung zum Empfang von (Versicherungsleistungen) Leistungen nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, daß ein solcher Minderjähriger damit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auch mit den Risken einer selbständigen Verfahrensführung belastet werden soll, würde doch eine derartige (weite) Auslegung über den Wortlaut hinaus dem generellen Rechtsprinzip des Minderjährigenschutzes (§ 21 Abs 1 ABGB) widerstreiten.