RS0111218 – OGH Rechtssatz
RS0111218 – OGH Rechtssatz
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Der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (§ 12 MilStG) soll nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall (vgl § 14 MilStG), nachdrücklich sicherstellen (vgl auch § 7 ADV). Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Art 9a, 79 B-VG) dar.