JudikaturJustizRS0111213

RS0111213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1998

Wird Trauerkleidung von den nächsten Angehörigen des Verstorbenen aus Anlaß des Todesfalles angeschafft und zum Begräbnis getragen (ohne daß dadurch erkennbar ein weiterer persönlicher Bedarf gedeckt wird), stehen sie in einer ausreichend engen Beziehung zur Bestattung, die ihre Einordnung unter die Begräbniskosten unter der Voraussetzung rechtfertigt, daß die durch die Anschaffung entstandenen Kosten den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen angemessen sind. Auf die Vermögensverhältnisse der nahen Angehörigen kommt es hingegen für die Einordnung der Kosten der Trauerkleidung unter die Nachlaßverbindlichkeiten nicht an.