JudikaturJustizRS0111205

RS0111205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2006

a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.

b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.

c) Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.

Entscheidungen
2