RS0111205 – OGH Rechtssatz
RS0111205 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.
b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.
c) Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.