Spruch Die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Akten den Vorinstanzen zurückgestellt.…
Text Begründung: U nter Vorlage einer (gerichtlich beglaubigten) Löschungserklärung der Zweitantragstellerin vom 20. 1. 2020 begehrten die Antragsteller die Einverleibung der Löschung eines zu deren Gunsten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots; ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt im Zusa…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig; im Übrigen sind die Akten den Vorinstanzen zurückzustellen, weil keine Entscheidung zu treffen ist: Im Grundbuchsverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über das Verfahren in Außerstreitsachen (§ 75 Abs 2 GBG). Gemäß § 6…