Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.…
Text Begründung: Mit Schriftsatz vom 13. 11. 1996 beantragte der Verlassenschaftskurator die Sperre eines nach seinen Behauptungen zum Nachlaß gehörigen Überbringersparbuchs, sodaß eine Verfügung darüber nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts möglich sei. Die Lebensgefährtin des Verstorbenen, d…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Das Verfahren vor den Vorinstanzen ist mangelhaft geblieben: Unter anderem aus § 104 AußStrG ist abzuleiten, daß Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens jene Sachen sind, in deren Besitz sich der Erblasser zum Todeszeitpunkt befunden hat. Nur der Be…