RS0111143 – OGH Rechtssatz
RS0111143 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei jeder auszulegenden generellen Rechtsnorm ist dasjenige als deren Zweck maßgeblich, was sich in wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn und damit als Begrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erschließt. Dabei darf dem Gesetzgeber nicht ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt beziehungsweise auch nicht ein sich nach geradezu typischen Sachstrukturen aufdrängender Normzweck bestimmter Handlungsanordnungen interpretativ ausgeklammert werden.