RS0111095 – OGH Rechtssatz
RS0111095 – OGH Rechtssatz
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§ 399 ZPO ist für die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die nach schriftlich aufgetragener Klagebeantwortung anberaumt wird, auf die Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren. Bei Säumnis des Klägers in dieser Tagsatzung ist ein echtes Versäumungsurteil gegen ihn zu fällen,gegen das Widerspruch erhoben werden kann.