JudikaturJustizRS0111093

RS0111093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor.

Entscheidungen
11